Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht ist die zentrale Berufspflicht in der Psychotherapie.
§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet Psychotherapeut:innen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klient:innen/Patien:innen, also z. B. gegenüber Ehepartner:innen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen, anderen Sozialeinrichtungen etc.
Die Verschwiegenheitspflicht der Psychotherapeut:innen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der Ärzt:innen.
Wünschen Klient:innen/Patient:innen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z. B. Versicherungen, ist eine gültige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.
Über die konkrete Handhabung im Anlassfall informieren wir Sie gerne im ÖBVP-Büro.
Strafprozess
Im Falle der Vernehmung als Zeug:in im Strafprozess sind Psychotherapeut:innen über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist, zur Verweigerung der Aussage berechtigt (§ 157 Abs. 1 Z 3 StPO).
Dies gilt trotz gültiger Entbindung durch Klient:innen/Patient:innen.
Zivilprozess, Obsorgeverfahren
Im Falle der Vernehmung als Zeug:in im Zivilprozess, wie auch im Obsorgeverfahren (Außerstreitverfahren), darf die Aussage nur verweigert werden, wenn die Verschwiegenheitspflicht aufrecht ist (§ 321 Abs. 1 Z 3 ZPO bzw. § 35 AußStrG).
Dieser Ausssageverweigerungsgrund, also nicht aussagen zu können aufgrund aufrechter Verschwiegenheitspflicht, muss von den Psychotherapeut:innen selbst geltend gemacht werden.
Entbinden jedoch Klient:innen/Patient:innen ihre Psychotherapeut:innen gültig von der Verschwiegenheitspflicht (am besten schriftlich und eigenhändig unterfertigt), sind auch Psychotherapeut:innen verpflichtet, auszusagen.
Dokumentationspflicht
§ 16a.Paragraph 16 a
Der Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf, Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen, Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung, vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern, erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen, Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen, Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger, allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen, Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie, Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden. Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.
Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. Die Führung und Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Psychotherapeuten ist der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz einem vom verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung tätigen Berufsangehörigen, der in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritte zu übermitteln.
Personen treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 15). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.
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